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AGB -
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaber der Website und
verantwortl. für den Inhalt:
Frank Hohmann
Anbieter:
Frank Hohmann
Industrie- & Architekturfotografie
Adresse: Im
Bonnefeld 7
47259 Duisburg
Telefon:
+49 / (0)2 03
- 75 77 0 77 oder
(Am Besten
erreichbar)
Mobil: +49
/ (0)1 72 / 24 27 32 8
UST-IdNr.: DE249867856
Steuer-Nr.: 109 / 5086 / 1525
Eingetragener Betrieb
der Handwerkskammer Düsseldorf - Betriebs-Nr. 1728537
Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz widerspreche ich der
Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung meiner persönlichen Daten für Zwecke
der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung!
Copyright
Alle
Inhalte dieser Website (Abbildungen, Texte, Design, Ideen usw.) sind
urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne schriftliche Erlaubnis des
Fotografen (Frank Hohmann) in keiner Art und Weise reproduziert,
veröffentlicht, vervielfältigt oder anderweitig verwendet oder verbreitet
werden.
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Kunde verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen
und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten
Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie
erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder,
Still-Videos, elektronische Bilddateien in digitalisierter Form, Videos
usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe
des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für
den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der
besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des
Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das
Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird
ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder wird der Fotograf, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, als Urheber -> „ Foto: © aufnachtschicht “ des Lichtbildes genannt. Eine Verletzung des
Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative bzw. die Bilddateien verbleiben beim Fotografen. Eine
Herausgabe der Negative/ der Bilddateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei
gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung,
Eigentumsvorbehalt, Bildauffassung
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,
Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom
Auftraggeber zu tragen.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der
Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30
(in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den
Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem
früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Evtl. zugesicherte Abtretungen an
Bildrechte bleiben beim Fotografen bis zur vollständigen Bezahlung.
4. Der Auftraggeber erkennt meine Bildauffassung und Gestaltung mit
Erteilung des Auftrages ausdrücklich an. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu
tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und
seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er
haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die
er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen
herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen,
Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts
anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die
Ersatzpflicht bei einem Verlust von Lichtbildern, auch Daten, beschränkt
sich auf die Verfügungstellung von neuem Filmmaterial. Weitere Ansprüche
sind ausdrücklich ausgeschlossen.
2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit
Beendigung des Auftrags zu vernichten.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der
Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des
Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Datenträgern, Filmen, Bildern und
Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber
kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen
Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche
Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der
Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen.
Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens
nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls
Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung,
Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl,
hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer
Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene
Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder
kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu
vertreten hat, Bezahlung verlangen.
Werden die Bilder nicht in der 7 Tage-Frist an den Fotografen
zurückgeschickt, gilt die Sendung als abgenommen und diese wird komplett in
Rechnung gestellt.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen,
die der Fotograf nicht zu vertreten hat, um mehr als 15 % überschritten, so
erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart
war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch
für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Bei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf Schadensersatzansprüche
geltend machen.
3. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für
Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung, wird wie folgt
berechnet:
Storno länger als 6 Wochen vor dem Termin: 10 %,
Storno sechs (36 Tage) bis 4 Wochen (28 Tage) vor dem gebuchten Termin: 35
%,
weniger als 28 Tage: 60 % der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn noch keine
Anzahlung geleistet wurde. Kosten für Zusatzbestellungen, wie z.B.
Studioräume, Visagisten werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der
Stornogebühr des Fotografen.
Storno 24 Stunden vor dem Termin: 100 %
5. Beanstandungen, gleich welcher Art müssen innerhalb 7 Tagen nach Erhalt
der Ware bei mir eingehen. Nach dieser Frist gelten die Lieferungen als
verbindlich angenommen.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im
Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu
behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung, elektronische Veränderung und
Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur
Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich
übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung
und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige
elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu
kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen
Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so
zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten
elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder
Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere
bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als
Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen
mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn
er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in
Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur
für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette,
CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets
und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf
Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind,
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf
auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an
den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des
Fotografen verändert werden.
7. Der Auftraggeber bzw. die Beteiligten erklären sich mit Auftragserteilung
einverstanden, dass die entstandenen Fotos zur Eigenwerbung/ zu
Veröffentlichungen des Fotografen benutzt werden dürfen, z.B. im Internet,
in Printmedien oder in Veröffentlichungen z.B. in Buchform. Andere
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
8. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten
online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der
Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen.
Vorbehalten wird das Recht, die AGB zu ergänzen oder zu ändern. Der
Auftraggeber erkennt durch Auftragserteilung meine Lieferbedingungen an
Wir behalten uns vor, den/ die Fotograf/in kurzfristig zu benennen, der/die
den Auftrag ausführt.
Sonstige zusätzliche Vereinbarungen wie z.B. Verwendungszweck und
Sonderwünsche bedürfen der Schriftform.
Queen Mary 2
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